Die Sicherstellung und Beschlagnahme von Mobiltelefonen
Bei vielen Straftaten werden Mobiltelefone genutzt, sei es, dass über Messenger Dienste Drogen bestellt und Übergaben vereinbart werden, die Mobiltelefone also im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft genutzt werden, oder sei es zum Austausch jugend- oder kinderpornographischer Bilder. Damit werden die Mobiltelefone zu Beweismitteln.
Gemäß § 94 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen.
Doch was ist bei der Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Mobiltelefonen rechtlich in Ordnung? Wie verhält sich die gesetzliche Lage, wenn es sich um ein Mobiltelefon eines Kindes oder Jugendlichen handelt?
In diesem Beitrag möchte ich den Unterschied zwischen Beschlagnahme und Sicherstellung von Beweismitteln erklären und diese Fragen näher beleuchten.
1. Was bedeutet „Sicherstellung eines Mobiltelefons“?
Die Sicherstellung ist der Oberbegriff für die Beschlagnahme und die sonstige Herstellung der staatlichen Gewalt über das Mobiltelefon. Dabei kann das Mobiltelefon entweder durch eine
a) formlose Sicherstellung mittels Einverständniserklärung
oder durch
b) förmliche Beschlagnahme
in staatliche Gewalt gelangen.
2. Was ist der Unterschied zwischen der Sicherstellung und Beschlagnahme von Mobiltelefonen?
Ganz einfach erklärt: Während die Beschlagnahme von Mobiltelefonen auch gegen den Willen des Besitzers möglich ist, notfalls mit unmittelbarem Zwang, ist die Sicherstellung des Mobiltelefons nur mit Einverständniserklärung des Besitzers machbar.
Im Falle der Sicherstellung sollte der Besitzer also gefragt werden: „Sind Sie mit einer Sicherstellung einverstanden?“, antwortet er hierauf mit Nein, bedarf es der förmlichen Maßnahme der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme benötigt dabei einen richterlichen Beschluss oder die Anordnung der Polizei zur Herausgabe aufgrund von Gefahr im Verzug.
Gegen die Beschlagnahme des Mobiltelefons hat der Besitzer im Anschluss das Recht, Beschwerde einzulegen.
3. Kann nach der Beschlagnahmung auch die Herausgabe der Zugangsdaten des Mobiltelefons erzwungen werden?
Nein, die Herausgabe von Zugangsdaten (PIN-Code oder Passwort) kann nicht erzwungen werden, ebenso wenig die Überwindung biometrische Zugangsdaten durch zwangsweise Auflegen des Fingers zur Entsperrung des Mobiltelefons, sowie die Nutzung des Gesichtsscanners.
4. Welche Besonderheiten gibt es bei der Beschlagnahme von Mobiltelefonen von Kindern und Jugendlichen?
Handelt es sich bei der Sicherstellung oder Beschlagnahme um ein Mobiltelefon, das von einem Kind oder Jugendlichen genutzt wird, gilt außerdem die folgende Besonderheit:
Der Wille des Minderjährigen ist vorrangig, auch wenn diesem das Mobiltelefon nicht gehört, sondern nur zur Nutzung überlassen wurde.
D.h. also, wenn der Minderjährige das Mobiltelefon nicht freiwillig herausgibt, ist auch dann, wenn die Personensorgeberechtigten einer freiwilligen Herausgabe zustimmen, eine förmliche Beschlagnahme erforderlich.
Ist der Minderjährige nicht Eigentümer des Mobiltelefons, so bedarf auch im entgegengesetzten Fall die freiwillige Herausgabe durch den Minderjährigen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Mein Fazit für Beschuldigte:
Es macht einen erheblichen Unterschied, ob das Mobiltelefon freiwillig herausgeben wird, oder ob eine Beschlagnahme angeordnet wird, sowohl hinsichtlich der Beschlagnahmeverbote, als auch hinsichtlich der Rechtsmittel und der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
• Sie müssen der Sicherstellung Ihres Mobiltelefons nicht zustimmen.
• Die Beschlagnahme erfordert einen richterlichen Beschluss oder Gefahr in Verzug.
• Sie müssen den Behörden keinen Zugang zum Handy geben.
• Gegen die Beschlagnahme Ihres Mobiltelefons können Sie eine Beschwerde einlegen.
• Durch die Einschaltung eines Anwalts können Sie Ihr Mobiltelefon häufig schneller zurückerhalten.
Sie benötigen Hilfe bezüglich der Sicherstellung oder Beschlagnahmung eines Mobiltelefons?
Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler
Fachanwalt für Strafrecht