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Neue Entwicklungen im Waffenrecht

3. Januar 2019/in Strafrecht /von Dietmar Geßler

Das Waffengesetz (WaffG) regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs.1 WaffG).
Im Waffenrecht wird zwischen verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen unterschieden.

Was ist der Unterschied zwischen verbotenen, erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen – wie werden diese definiert?

1. Die verbotenen Waffen sind abschließend in § 2 Abs. 3 i. V. m. Anl. 2 Absch. 1 WaffG aufgeführt. Mit diesen Waffen ist jeder Umgang verboten und gemäß § 52 WaffG strafbar.

2. Daneben gibt es erlaubnispflichtige Waffen gemäß § 2 Abs. 2 i. V. m. Anl. 2 Absch. 2 WaffG, mit denen nur aufgrund einer Erlaubnis umgegangen werden darf.

3. Die erlaubnisfreien Waffen sind Waffen, die nicht als verboten oder erlaubnispflichtig eingestuft sind, also alle sonstigen Waffen. Soweit das Gesetz eine Waffe nicht als verboten oder erlaubnispflichtig einstuft, ist die Waffe erlaubnisfrei.

Darf erlaubnisfreie Waffen also jeder mit sich führen? 

Nein, auch für erlaubnisfreie Waffen gilt ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 2 Abs. 1 WaffG), die Ausweispflicht des § 38 WaffG und das Verbot, diese bei öffentlichen Veranstaltungen zu führen.

Welche neuen Regelungen gibt es im Waffenrecht?

Neue Regelungen finden sich hinsichtlich der Aufbewahrungsvorschriften und des grenzüberschreitenden Verkehrs.

Aufgepasst: Neu ist auch, dass der Umgang mit verbotenen Elektroimpulsgeräten nicht mehr als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 WaffG geahndet wird.

Was bedeutet diese Regelverschärfung im Waffenrecht für die Zukunft?

Das deutsche Waffengesetz ist traditionell sehr restriktiv. Mit weiteren restriktiven Änderungen ist in der Zukunft zu rechnen.

Schlagworte: anwalt augsburg strafrecht, Anwalt Augsburg Waffenrecht, Waffengesetz, Waffenrecht
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