Neue Tatbestände für unrichtige Impfausweise im StGB
Seit dem 24. Januar 2020, an dem der erste Coronafall auf dem europäischen Kontinent gemeldet wurde, hat sich das Leben der gesamten Bevölkerung verändert. Auch heute, im März 2022, ist unser aller Leben noch immer von der Pandemie beeinflusst.
Neben den Geboten zum Abstand halten und Maske tragen, spielen, oder spielten, auch die COVID-19-Impfungen eine große Rolle zur Teilnahme am öffentlichen Leben. Ob 2G+, 2G oder 3G, wer keinen Impfausweis vorweisen kann, hatte, und hat auch heute noch Probleme Zugang zu Restaurants, Hotels u.v.m. zu erhalten. Dabei kursierten schon bald nach der Einführung der Impfung gefälschte Impfausweise im Netz, für die vom Gesetzgeber keine klare rechtliche Einordnung im Strafgesetzbuch vorlag.
Seit dem 22.11.2021 ist das nun anders. Denn der Gesetzgeber hat mit Gesetz vom 22.11.2021 weitere Tatbestände zur rechtlichen Einordnung von Impfausweisen in das Strafgesetzbuch eingeführt. Welche dies sind, und welche Personengruppen davon wie betroffen sind, möchte ich Ihnen in diesem Blogbeitrag erläutern.
§ 275 Abs. 1a StGB über die Herstellung und Vorbereitung eines unrichtigen Impfausweises
Gemäß § 275 Abs. 1a StGB macht sich strafbar, wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Blankett- Ausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert, um diesen Blankett-Impfausweis sich selbst zu verschaffen oder anderen zu überlassen.
Bis zum 23.11.2021 war dieses Verhalten straflos, da solche Blankett-Impfausweise keine Gesundheitszeugnisse darstellten (OLG Bamberg Beschluss vom 17.1.2022- 732-733/21).
§ 278 StGB über unrichtige Zeugnisse von Ärzten und andere approbierte Medizinalpersonen
Gemäß § 278 StGB macht sich strafbar, wer als Arzt oder als andere approbierte Medizinalpersonen ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt. Dazu gehört zum Beispiel auch eine Bescheinigung zur Befreiung von einer Masken-Pflicht, ohne dass eine erforderliche Untersuchung stattgefunden hätte.
Strafbar bleibt dabei selbstverständlich auch, wer gemäß § 277 StGB ein Gesundheitszeugnis ausstellt, ohne dazu berechtigt zu sein, also weder Arzt noch approbierte Medizinalpersonen ist.
§ 279 StGB über die Strafbarkeit der Verwendung unrichtiger Gesundheitszeugnisse und deren Folgen
Wer die in den §§ 277 und 278 StGB bezeichneten unrichtigen Gesundheitszeugnisse verwendet, macht sich gemäß § 279 StGB strafbar, vorausgesetzt er weiß, dass die Gesundheitszeugnisse unrichtig sind. Das Strafmaß ist dabei mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bezeichnet.
Sie haben Fragen bezüglich der neuen Strafbarkeit gefälschter Impfausweise oder wünschen eine Rechtsberatung?
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Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler
Fachanwalt für Strafrecht