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Bußgelder bei Verstößen gegen Corona-Regeln

15. März 2021/in Strafrecht

Mittlerweile gilt in Bayern die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung (12. BaylfSMV) vom 05.03.2021. Neben den zahlreichen Veränderungsverordnungen der jeweiligen Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung wurden in Bayern seit Pandemie-Beginn weit über 100 Seiten Verordnungen mit teilweise höchst unterschiedlichen, handwerklich oft schlecht gemachten Bußgeldvorschriften erlassen. In diesem Beitrag möchten wir deshalb zwei zentrale Fragen in Bezug auf die Erfolgsaussichten von Einsprüchen gegen Bußgelder und die Rechtsmäßigkeit der Verordnungen beantworten.

Haben Einsprüche gegen Bußgelder wegen Verstößen gegen die BaylfsMV Erfolgsaussichten?

Wie in einem Interview des Fokus Online mit Richter Schleif rät dieser, insbesondere bei fahrlässigen, erstmaligen Verstößen sich als Betroffener gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr zu setzen.
Die Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung sind Polizeirecht. Polizeirecht ist stets unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu sehen. Einsprüche gegen Bußgeldbescheide können sich durchaus lohnen.
So hat das Amtsgericht Augsburg die Strafe für zwei junge Männer in einem Verfahren beispielsweise von 5.5000,00 €  auf 600,00 € herabgesetzt.

Sind die Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnungen grundrechtswidrig?

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hatte den Bußgeldkatalog für Verstöße gegen Corona-Bestimmungen im Mai 2020 teilweise außer Kraft gesetzt. Einzelne Amtsgerichte halten die Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnung für grundrechtswidrig (AG Weimar, Az.: 6 Owi – 523 Js 202518/20). In der Regel sehen die Gerichte allerdings zumindest derzeit noch die Grundrechtseinschränkungen durch die Infektionsschutzmaßnahmen-Verordnungen für verfassungsgemäß an.

Sie haben Bedenken in Bezug auf die Rechtsmäßigkeit Ihres Bußgeldbescheids wegen Verstößen gegen Corona-Regeln?

Gerne bin ich Ihnen bei der Überprüfung Ihres Bescheides behilflich.
Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.

Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler

Schlagworte: Anwalt Corona Verstoß Bußgeld, Anwalt Strafe Corona, Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, BayIfSMV, Bußgeldbescheid prüfen lassen, Bußgeldbescheid wegen Verstößen gegen Corona-Regeln, Bußgelder, Corona, Corona-Regeln
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