Höhe des Tagessatzes bei Geldstrafen
Dass Geldstrafen nach einem bestimmten Satz in Abhängigkeit zum Einkommen berechnet werden, hat sicher jeder von Ihnen schon einmal gehört.
Doch wie genau berechnet sich die Höhe des Tagessatzes bei Geldstrafen?
Auf diese Frage möchte ich in diesem Blogbeitrag genauer eingehen.
Wo liegt die rechtliche Grundlage zur Bestimmung der Höhe des Tagessatzes bei Geldstrafen?
Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters.
Dabei geht das Gericht in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte.
Ist es von Rechtswegen erlaubt, dass das Einkommen vom Gericht geschätzt wird?
Ja. Die Einkünfte des Täters können für die Bemessung des Tagessatzes gemäß § 40 Abs. 3 StGB auch geschätzt werden.
Sollte man die Schätzung vom Gericht einfach akzeptieren?
Meiner Erfahrung nach gehen derartige Schätzungen häufig von einem zu hohen Nettoeinkommen aus. Es lohnt sich also, auch wenn der Straftatbestand erfüllt ist, die Höhe der Geldstrafe durch fachkundige Beratung überprüfen zu lassen.
Und wie berechnet sich der Tagessatz bei ALGII-Empfängern?
Für ALGII-Empfänger hat das Landgericht Frankfurt/Oder in einem neueren Beschluss vom 27.07.2022 festgestellt, dass die Sachleistungen für die Miete bei der Bemessung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden dürfen, da ansonsten die Gefahr einer Obdachlosigkeit bestünde.
Von dem verbleibenden Regelbedarf muss dem Hilfeempfänger gemäß § 26 Abs. 2 SBG XII ein unerlässlicher Lebensbedarf verbleiben, der zwischen 70 % und 80 % des Regelbedarfs beträgt.
Im konkreten Fall, über welches das Landgericht entschieden hat, hätte dies bedeutet, dass bei einem Regelbedarf von 449,00 € ein unerlässlicher Betrag in Höhe von 336,75 € dem Hilfeempfänger verbleiben muss und sich somit lediglich noch ein Tagessatz von 3,75 € ergäbe.
Dieser Betrag war nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt/Oder dann doch zu wenig, sodass es in etwa den dreifachen Betrag angesetzt hat und somit zu einer Tagessatzhöhe in Höhe von 10,00 € gekommen war. Etwas mehr, als der Tagessatz rein rechnerisch ergeben hätte. Und trotzdem eine Halbierung der zur Entscheidung anstehenden Geldstrafe.
Mein Fazit:
Im Falle einer Einkommens-Schätzung oder einer Berechnung der Höhe des Tagessatzes im Falle von ALGII-Bezug sollte immer eine Prüfung des veranschlagten Tagessatzes durch einen Anwalt erfolgen. Bei berechtigten Zweifeln kann vor Gericht in vielen Fällen ein deutlich niedrigerer Tagessatz für die Geldstrafe erzielt werden.
Sie haben Fragen oder Zweifel bezüglich der Berechnung der Höhe eines Tagessatzes?
Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler
Fachanwalt für Strafrecht