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Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl – Die Unterschiede im Strafmaß

1. August 2019/in Strafrecht

Einbruchsdiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Privatwohnungseinbruchsdiebstahl, Bandendiebstahl oder doch Diebstahl mit Waffen?

Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl!

Mit der Einführung des Tatbestandes des Privatwohnungseinbruchsdiebstahls mit einem verschärftem Strafrahmen und einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe entstand eine hohe Anwendungsunsicherheit bei Anwälten und Gerichten. Diese ist aufgrund eklatanter Unterschiede in den Strafrahmen von maßgeblicher Bedeutung.

Eine genaue Klärung des Strafvorwurfes und der hierfür geltenden Voraussetzung ist daher in der täglich auftretenden Praxis immer wieder unabdingbar.

Deshalb möchten wir Ihnen heute in unserem neuen Blogbeitrag einen Überblick über die verschiedenen Diebstahlarten und die damit verbundenen Mindeststrafen geben. Bei den genannten Strafvorschriften gemäß §§ 243, 244 STGB handelt es sich nicht um eigene Straftatbestände, sondern vielmehr um Strafzumessungsregeln, die besondere Fälle des Diebstahls betreffen.

1. Der Einbruchsdiebstahl

Ein Einbruchsdiebstahl liegt zum Beispiel vor, wenn der Täter in ein Gebäude eindringt. Dieser ist mit einer Mindeststrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe verbunden.

2. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl

Handelt es sich aber bei dem Gebäude, in welches eingebrochen wird, um eine Wohnung, liegt ein Wohnungseinbruchsdiebstahl mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe vor.

3. Der Privatwohnungseinbruchsdiebstahl

Wird in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung eingebrochen, handelt es sich um einen Privatwohnungseinbruchsdiebstahl. Eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe ist die Folge.

4. Der Diebstahl mit Waffen

Führt der Täter bei einem Diebstahl eine Waffe bei sich, handelt es sich um einen Diebstahl mit Waffen, welcher eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erzwingt.

5. Der Bandendiebstahl

Wird der Diebstahl bandenmäßig betrieben, liegt ein Bandendiebstahl vor. Auch hier liegt das Mindeststrafmaß bei einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH 46, 321) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus.

 

Sie haben weitere Fragen zur rechtlichen Beurteilung eines Diebstahls oder benötigen rechtliche Unterstützung in einem Einbruch- oder Diebstahl-Strafverfahren?

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Schlagworte: Bandendiebstahl, Diebstahl, Diebstahl Anwalt Strafrecht, Diebstahl mit Waffen, Einbruchsdiebstahl, Privatwohnungseinbruchsdiebstahl, Strafrecht Anwalt Augsburg, Wohnungseinbruchsdiebstahl
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