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DNA-Reihenuntersuchung

DNA-Reihenuntersuchung nur nach schriftlicher Einwilligung möglich

13. Dezember 2021/in Strafrecht

„Drei Milliarden biochemisch gespeicherte „Buchstaben“ umfasst unser Erbgut mit seinen ungefähr 22 000 Genen.“ (Quelle: tagesspiegel.de)

Die DNA eines jeden Menschen ist dabei einzigartig. Die technischen Möglichkeiten einer erweiterten DNA-Analyse schreiten dabei ständig fort, sind aber erst im Entstehen begriffen.
Auch für den Bereich der Kriminaltechnik bedeutet der sogenannte „genetische Fingerabdruck“ eine Revolution zur Identifizierung oder aber auch einem Ausschluss von Tatverdächtigen. In diesem Beitrag möchte ich deshalb die Möglichkeiten und rechtlichen Grundlagen der erweiterten DNA-Analyse, sowie die der DNA-Reihenuntersuchung gemäß § 81 h StPO näher betrachten.

1. Inwiefern darf aufgefundene, sichergestellte oder beschlagnahmte DNA untersucht werden?

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten zur Untersuchung von aufgefundenem, sichergestelltem oder beschlagnahmten DNA-Material im § 81 e StPO bereits definiert.
Demnach dürfen molekulargenetische Untersuchungen zur Abstammung, zum Geschlecht und mittlerweile auch zur Augen-, Haar- und Hautfarbe, sowie dem Alter der Person getroffen werden.

2. Was kann also aus einer solchen „erweiterten DNA-Analyse“ beispielsweise herausgelesen werden?

Ein mögliches Ergebnis wäre zum Beispiel:

Der Täter war ein 50-jähriger Mann mit braunen Augen, blonden Haaren und blasser Haut.

Dabei ist es derzeit bereits möglich, insgesamt 60 verschiedene genetisch festgelegte Profile zu unterscheiden.

3. Wie wird mit den Schlüssen aus der erweiterten DNA-Analyse im Rahmen einer Ermittlung weiter verfahren?

Durch die erweiterte DNA-Analyse und das dadurch festgelegte genetische Profil wird den Ermittelnden ein Täterkreis eröffnet, der die Voraussetzungen für eine DNA-Reihenuntersuchung gemäß § 81 h StPO schafft.
So dürfen bei einem Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens

„gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung […] Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit ihrer schriftlichen Einwilligung
1. Körperzellen entnommen,
2. diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts molekulargenetisch untersucht und
3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit den DNA-Identifizierungsmustern von Spurenmaterial automatisiert abgeglichen werden“ (Quelle: § 81 h StPO)

4. Ist die Teilnahme an einer DNA-Reihenuntersuchung verpflichtend?

Nein. Die DNA-Reihenuntersuchung ist gemäß § 81 h StPO nur mit der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person möglich. Betroffene Personen sollten daher sehr gut abwägen, ob sie eine entsprechende Einwilligung erteilen.

Sie haben Fragen bezüglich einer DNA-Analyse oder DNA-Reihenuntersuchung?

Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.

Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler

Schlagworte: Anwalt Strafrecht, DNA-Analyse, DNA-Reihenuntersuchung, erweiterte DNA-Analyse, StPO, Strafrecht, Strafrecht Anwalt Augsburg, § 81 e StPO, § 81 h STPO
https://anwalt-augsburg-strafrecht.de/wp-content/uploads/2021/12/DNA-Reihenuntersuchung.jpg 321 845 IWadmin /wp-content/uploads/2018/06/logo-geßler-header.png IWadmin2021-12-13 15:42:082021-12-13 15:48:47DNA-Reihenuntersuchung nur nach schriftlicher Einwilligung möglich
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