Einbruchsdiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Privatwohnungseinbruchsdiebstahl, Bandendiebstahl oder doch Diebstahl mit Waffen?
Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl!
Mit der Einführung des Tatbestandes des Privatwohnungseinbruchsdiebstahls mit einem verschärftem Strafrahmen und einer Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe entstand eine hohe Anwendungsunsicherheit bei Anwälten und Gerichten. Diese ist aufgrund eklatanter Unterschiede in den Strafrahmen von maßgeblicher Bedeutung.
Eine genaue Klärung des Strafvorwurfes und der hierfür geltenden Voraussetzung ist daher in der täglich auftretenden Praxis immer wieder unabdingbar.
Deshalb möchten wir Ihnen heute in unserem neuen Blogbeitrag einen Überblick über die verschiedenen Diebstahlarten und die damit verbundenen Mindeststrafen geben. Bei den genannten Strafvorschriften gemäß §§ 243, 244 STGB handelt es sich nicht um eigene Straftatbestände, sondern vielmehr um Strafzumessungsregeln, die besondere Fälle des Diebstahls betreffen.