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OLG Frankfurt: Private Dienstleister dürfen nicht blitzen – Bußgeldbescheide rechtswidrig

2. Dezember 2019/in Verkehrsrecht

Am 6. November 2019 war es soweit und das OLG Frankfurt hat über die Rechtmäßigkeit der Verkehrüberwachung durch private Dienstleister geurteilt.
Eine Grundsatzentscheidung, von welcher eine Signalwirkung auf das gesamte Bundesgebiet erwartet werden kann.

Die Situation:

Ein Mann wurde am 30.08.2018 wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt und erhielt in Folge dessen einen Bußgeldbescheid des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth.
Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Einspruch ein und wurde daraufhin bereits am 29.05.2019 vom Amtsgericht freigesprochen.

Grund des Freispruchs: Die dem Bußgeld zugrundeliegende Messung führte ein Angestellter einen privaten GmbH durch, dies sei unzulässig und der Bußgeldbescheid damit rechtswidrig.

Nach Einlegen der Rechtsbeschwerde durch die Stadt ging das Verfahren im Anschluss an das OLG Frankfurt über.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist und auf einer solchen Grundlage keine Bußgeldbescheide erlassen werden dürfen (Beschluss vom 06.11.2019, Az.: 2 Ss OWi 942/19).

Grundsätzlich ist eine kommunale Verkehrsüberwachung neben der polizeilichen Verkehrsüberwachung zwar zulässig. Die Gemeinden können dafür eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation einsetzen. Setzen sie allerdings wie in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall Angestellte einer privaten GmbH ein (Arbeitnehmerüberlassung), so ist dies unzulässig und die daraufhin ergangenen Bußgeldbescheide sind damit rechtswidrig.

Die Folge des Urteils:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main hat sich aktuell mit einer Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister in den Gemeinden Freigericht und Hasselroth beschäftigt. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die obergerichtliche Entscheidung für das gesamte Bundesgebiet Wirkung entfalten wird.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten gegen diesen Einspruch einlegen?

Gerne prüfe ich Ihre Bußgeldbescheide auf deren Rechtswidrigkeit.

Kontaktieren Sie meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.

Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler

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