Auskunft & Löschung – Ihre Daten bei Polizei und Staatsanwaltschaft
Sie wurden von der Polizei aufgehalten, es wurde gegen Sie ermittelt oder Strafanzeige gestellt? Dann sind Ihre Daten nun vermutlich in den polizeilichen und/oder staatsanwaltschaftlichen Datenbanken gespeichert.
Hierzu bekomme ich von meinen Klienten häufiger folgende Fragen gestellt:
Dürfen die Behörden meine Daten im Rahmen des Datenschutzes so einfach speichern? Wenn ja, welche genau? Und wie lange eigentlich?
In diesem Blogbeitrag möchte ich Ihnen deshalb einen kurzen Überblick über Ihre Auskunfts und Löschungsansprüche im Zusammenhang mit den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Datenbanken geben.
Wann werden Daten bei Polizei und Staatsanwaltschaft gespeichert?
In den staatsanwaltschaftlichen Datenbanken werden sämtliche Strafverfahren gegen einen Beschuldigten zusammen mit den konkreten Angaben zum jeweiligen Strafverfahren gespeichert und zwar unabhängig davon, ob das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 oder 153 a StPO eingestellt wurde.
Gemäß § 483 StPO dürfen die Strafverfolgungsbehörden personenbezogene Daten in Dateien speichern, soweit dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Was genau gespeichert wird, legt die jeweilige Staatsanwaltschaft selbst fest. Dazu gehören insbesondere die Personendaten des Beschuldigten, die nähere Bezeichnung der Straftaten nach Tatzeit, Tatort und Höhe etwaiger Schäden, sowie die Verfahrenserledigung (§ 484 StPO).
Wie lange dürfen diese Daten gespeichert werden?
Die Höchstdauer der Datenspeicherung ergibt sich aus § 489 StPO. Die Datenlöschung muss nach Ablauf bestimmter Prüffristen, die zwischen zwei und zehn Jahren liegen, überprüft und die Daten gegebenenfalls gelöscht werden.
So beträgt die Prüffrist zur Datenlöschung z.B. bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre, und bei Jugendlichen fünf Jahre.
Kann man als Betroffener herausfinden, ob und welche Daten bei Polizei und Staatsanwaltschaft gespeichert wurden?
Als Betroffener steht Ihnen ein Auskunftsanspruch zu den über Sie gespeicherten Daten zu. Hierzu können Sie ein Auskunftsverlangen bei der verantwortlichen Stelle stellen.
Sie haben Anhaltspunkte dafür, dass unzutreffende oder veraltete Daten über Sie in den staatsanwaltschaftlichen Datenbanken MESTA oder Web.StA oder dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) – auch SISY genannt – beim Bundesamt für Justiz gespeichert sind?
In diesem Fall empfehle ich zunächst ein Auskunftsverlangen zu stellen und gegebenenfalls eine Löschung der Daten zu beantragen.
Gerne bin ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich.
Kontaktieren Sie meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler