Nein heißt Nein – Die Sexualstrafrechtsreform und ihre Auswirkungen
Seit 10. November 2016 ist mit der Sexualstrafrechtsreform das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung in Kraft getreten.
Die wichtigste Änderung im Rahmen der Sexualstrafrechtsreform:
Der Grundsatz „Nein heißt Nein“.
Der wesentliche Unterschied zur alten Rechtslage:
Während der alten Rechtslage nach eine Sexualstraftat z.B. gem. § 177 StGB Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, immer nur dann vorlag, wenn Gewalt gebraucht oder angedroht wurde, ist nach der neuen Rechtslage bereits eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person strafbar.
Mit anderen Worten reicht es bereits aus, dass eine sexuelle Handlung nicht gewollt war und, dass das für den Täter auch erkennbar war – beispielsweise durch Weinen.
Die sexuelle Selbstbestimmung muss nicht mehr psychisch-aktiv verteidigt werden, ein aktiver Widerstand ist nicht mehr erforderlich, es genügt der entgegenstehende Wille.
Die Sexualstrafrechtsreform war seinerzeit heftig diskutiert worden. Insbesondere die Hinweise auf entstehende Beweisprobleme wurden im Rahmen der „MeToo“-Debatte heruntergespielt.
Das Problem der Reform:
Nach wie vor handelt es sich bei den meisten Sexualdelikten um die sogenannte Konstellation „Aussage gegen Aussage“. Die Glaubwürdigkeit des meist weiblichen Opfers muss im Rahmen einer aussagepsychologischen Beurteilung überprüft werden. Die Mindestanforderungen und das Mindestmaß an Aussagegehalt bei einem einfachen „Nein“ dürfte einer aussagepsychologischen Begutachtung überhaupt nicht zugänglich sein. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen es zu sexuellen Handlungen bis hin zum Geschlechtsverkehr gekommen ist und in Streit steht, ob dies einverständlich oder trotz eines „Nein“ erfolgt ist.
Das Fazit:
Der entgegenstehende Wille muss klar & deutlich erkennbar sein. Widersprüchliches, zwiespältiges Verhalten führt weiterhin zu Straflosigkeit.