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Jugendlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Jugendlicher Widerstand gegen Vollstreckungspersonen gem. §§ 113 ff. StGB

29. Juli 2022/in Strafrecht

Der Gesetzgeber hat in den letzten sechs Jahren die Normen zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte erheblich verschärft und erweitert. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch den jugendtypischen Charakter derartiger Tatbestände aus den Augen verloren. Wieso gerade Jugendliche besonders häufig zum Widerstand gegen Vollstreckungspersonen gem. §§ 113 ff. StGB neigen und, warum deshalb eine gesonderte Behandlung der Tat des jugendlichen Widerstands vorgenommen werden sollte, möchte ich in diesem Beitrag näher erläutern.

Wann und warum kommt es vor allem bei Jugendlichen zum Widerstand gegen Vollstreckungspersonen?

Zum Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kommt es vor allen Dingen im Zusammenhang mit Festnahmen, der Überprüfung von Personen oder bei Streitigkeiten innerhalb enger sozialer Beziehungen, bei Sportveranstaltungen und Demonstrationen.
Insbesondere Jugendlichen fehlt hierbei in derartigen Situationen häufig die Fähigkeit, die eigenen Emotionen zu kontrollieren, um es nicht zu einer Eskalation kommen zu lassen.

Jugendliche neigen dazu, Grenzen auszutesten und in Gruppen zu agieren. Gleichzeitig sehen sie sich einem enormen Machtgefälle gegenüber den häufig professionell agierenden Vollstreckungsbeamten gegenüber.

Warum sollten meiner Meinung nach Jugendliche aus der Anwendung des § 113 ff. StGB ausgenommen werden?

  • Die Verantwortung für Widerstandsverhalten bei Jugendlichen ist strukturell derart reduziert, dass eine Strafverfolgung auf derselben Basis wie für Erwachsene nicht angemessen erscheint und Jugendliche aus dem Anwendungsbereich des § 113 ff. StGB eigentlich ausgenommen werden sollten. Bei den Widerstandshandlungen Jugendlicher handelt es sich in der Regel um Bagatellfälle. Wird die Grenze zum Bagatellfall jedoch überschritten, würden auch die übrigen Straftatbestände und Normen z.B. versuchte Körperverletzung zur Ahndung ausreichen.
  • Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass auch die vom Bundesverfassungsgericht anerkannten sogenannten „ Chilling Effects“, eine Art einschüchternde oder abschreckende Wirkung für die Wahrnehmung von Grundrechten, sich gerade bei jungen Mitbürgern äußerst negativ auswirken würde, wenn diese aus Angst vor Bestrafung z.B. von der Ausübung ihres Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG absehen.

Mein Fazit zur Anwendung der §§ 113 ff. StGB bei Jugendlichen:

Wenn schon Jugendliche nicht aus dem Anwendungsbereich der §§ 113 ff. StGB ausgenommen sind, muss bei der Strafverteidigung jedoch auf dieses strukturelle Problem besonders hingewiesen werden und gerade Bagatellfälle konsequent zur Einstellung gebracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Vollstreckungsbeamte gerade gegenüber Jugendlichen vor allem deeskalierend einwirken sollten.

Wenn gegen einen Jugendlichen ein Ermittlungsverfahren wegen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte geführt wird, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich, ich führe gerne Ihre Verteidigung.

Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.

Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler
Fachanwalt für Strafrecht

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