Ausländischer Führerschein in Deutschland gültig?
In den vergangenen Jahren gab es bei uns in der Kanzlei häufiger Anfragen bezüglich der Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland. Damit Sie sich einfach und schnell darüber informieren können, gehen wir heute den folgenden Fragen auf den Grund:
Gilt mein ausländischer Führerschein in Deutschland? Kann ich mit meinem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren?
Eine pauschale Beantwortung der Frage, ob ein ausländischer Führerschein in Deutschland gültig ist, ist leider nicht möglich.
Zunächst ist Ihr Wohnsitz maßgeblich:
I. Wohnsitz im Ausland
Sofern Sie in Deutschland keinen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, kurz: Fahrerlaubnis-Verordnung) haben, etwa weil sie nur zu Besuch oder auf der Durchreise sind, können Sie gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 FeV im gleichen Umfange wie im Ausstellungsstaat Ihre Fahrerlaubnis nutzen. Gemäß den in § 29 Abs. 3 FeV aufgezählten Ausnahmefällen gilt dies jedoch nicht, wenn Ihnen in Deutschland bereits die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, Sie einen Lernführerschein besitzen oder ein Fahrverbot erhalten haben.
II. Wohnsitz in Deutschland
Sofern Sie in Deutschland einen Wohnsitz haben ist wiederum danach zu unterscheiden, ob sie eine Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU/EWR oder aus einem anderen Staat besitzen.
1. Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU/EWR
Wurde Ihr Führerschein in einem Staat der Europäischen Union oder in einem sog. EWR-Staat ausgestellt, so können Sie diesen nach § 28 Abs. 1 FeV auch in Deutschland verwenden.
Etwaige Beschränkungen und Auflagen bleiben jedoch bestehen. Bitte beachten Sie, dass Sie unter bestimmten Umständen (§ 28 Abs. 3 FeV) von Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland keinen Gebrauch machen können, etwa im Falle eines Fahrverbotes in Deutschland bzw. einer Entziehung der Fahrerlaubnis.
Eine Umschreibung der Fahrerlaubnis ist grundsätzlich nicht nötig. Gewisse Einschränkungen gibt es jedoch bei der LKW-Fahrerlaubnis (Führerscheinklasse C, C1, CE, C1E) sowie bei Fahrerlaubnis für Busse (D, D1, DE, D1E). Hier müssen Sie gegebenenfalls eine Verlängerung beantragen.
2. Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU/EWR-Staat
Sind sie im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU/ EWR-Staat, so können Sie maximal 6 Monate mit dieser fahren und müssen dann eine Umschreibung beantragen, § 29 Abs. 1 FeV. Im Einzelfall ist hier eine Verlängerung der Frist zur Umschreibung auf 12 Monate möglich.
Wurde Ihr Führerschein von einem der in Anlage 11 der FeV aufgeführten Staat ausgestellt, so können Sie grundsätzlich ohne weitere Voraussetzung die Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Ist dies nicht der Fall, so muss die theoretische und praktische Fahrprüfung erneut abgelegt werden.