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Welche Strafen drohen Kindern und Jugendlichen im Internet?

7. Dezember 2020/in Strafrecht, Zivilrecht

In unserer heutigen digitalisierten Welt kommen Sie als Eltern nicht umhin, Ihren Kindern (irgendwann) auch den Zugang zum Internet zu erlauben. Hierbei haben viele Eltern Angst, dass Ihre Kinder die falschen Inhalte posten oder Opfer von Mobbing oder Cyberkriminialität werden. Seit einigen Jahren erhalte ich aber auch Anfragen von Eltern, die Angst haben, dass sich Ihre Kinder strafbar machen, oder bereits damit konfrontiert sind.
In diesem Beitrag möchte ich mich deshalb diesem Thema und den folgenden Fragen widmen:

Welche straf-und zivilrechtlichen Konsequenzen drohen Kindern und Jugendlichen im Internet? Wie und wofür haften dabei die Eltern?

In den sozialen Medien können Kinder und Jugendliche sowohl Opfer, als auch Täter von Mobbing sein, Urheberrechtsverletzungen und andere Straftaten begehen.

Grundsätzlich gilt hierbei:

  • Eine strafrechtliche Ahndung kommt erst für Kinder/Jugendliche ab 14 Jahren in Betracht.
  • Für die Eltern kommt eine strafrechtliche Ahndung in der Regel nicht in Betracht. Jedoch können diese in die Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 832 BGB genommen werden, welche zum Teil erhebliche Schadensersatzforderungen mit sich ziehen kann.

Einige Beispiele für mögliche Delikte von Kindern und Jugendlichen im Internet:

  1. Das freiwillige Versenden von erotischen Fotos oder Videos über Mail oder Messenger an einen Partner/in (sogen. Sexting) kann strafbar sein. Ist ein Kind (bis 14 Jahre) Absender oder Empfänger solcher Fotos tritt eine Strafbarkeit nach § 176 StGB „Sexueller Missbrauch von Kindern“ und §184 b StGB „Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie“ ein.
    Bei Nacktbildern, die sich Jugendliche (14 Jahre bis 18 Jahre) einvernehmlich zusenden und die ausschließlich für den Empfänger bestimmt sind, handelt es sich hingegen nicht um die Verbreitung von Jugendpornographie gemäß §184 c StGB.
  2. Für die Anmeldung bei Sozialen Netzwerken gilt ein Mindestalter.
    • Zur Erstellung eines Google Kontos benötigt man ein Mindestalter von 16 Jahren.
    • Für einen Facebook- oder Instagram-Account muss man mindestens 13 Jahre alt sein.
      Aus vertragsrechtlicher Sicht benötigt der Minderjährige für eine Anmeldung bei sozialen Netzwerken die Zustimmung der Eltern, der sogenannte Taschengeldparagraf § 110 BGB gilt hier nicht.
  3. Treten Minderjährige als Influenzer auf, ist dies nur ab einem Mindestalter (in der Regel 14 Jahre) und mit Zustimmung beider Eltern möglich.

Sie haben Fragen zur Internetnutzung Ihrer Kinder?

Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.

Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler

Schlagworte: Internetnutzung Kinder Strafen, Minderjährige Influenzer, Mindestalter Soziale Netzwerke, Sexting Minderjährige, Strafen Internetnutzung Jugendliche
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