Strafbarkeit bei falschen Angaben im Rahmen der staatlichen Corona-Beihilfen
Im Rahmen der derzeitigen Corona-Krise hat die Bundesregierung für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, verschiedene Maßnahmen beschlossen, die im Wesentlichen auf vier Punkten basieren:
- Kurzarbeitergeld
- Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen
- Finanzielle Soforthilfen
- Darlehensprogramme
Hilfen, die für viele Unternehmen dringend zum Überleben nötig sind, allerdings mit einer förmlichen Beantragung beim jeweiligen Ministerium verbunden sind.
Die Fragen in den Anträgen beziehen sich hierbei vor allem auf die Unternehmensgröße und den durch Corona bewirkten Liquiditätsengpass.
Vor Absenden des Antrags und auch im Rahmen des Bewilligungsbescheids der Subventionen wird dabei immer darauf hingewiesen, dass unrichtige oder unvollständige Angaben eine Strafbarkeit mit sich ziehen können.
Hierzu haben wir in letzter Zeit vermehrt Anfragen bekommen. In unserem heutigen Blogbeitrag möchten wir Ihnen deswegen einen kurzen Überblick über die möglichen Straftatbestände und deren Folgen geben.
Mögliche Straftatbestände:
1. Der Subventionsbetrug
Unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen könnten eine Strafbarkeit gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB (dem Subventionsbetrug) auslösen.
Dabei sind sowohl die nicht rückzahlbaren Kleinbeihilfen, wie die Soforthilfe (je nach Betriebsgröße zwischen 9.000,00 Euro und 15.000,00 Euro), als auch vergünstigte Darlehen zu verbesserten Kreditbedingungen als Subventionen im Sinne des § 264 StGB anzusehen.
Problematisch ist dabei die Nachweisbarkeit von unrichtigen und unvollständigen Angaben in Bezug auf Liquiditätsengpässe, da der Subventionsnehmer nicht absehen kann, ob die fortlaufenden Einnahmen ausreichen, zumal er nicht einmal die Gegebenheiten für die nächsten Tage, geschweige denn für die nächsten Monate absehen kann.
2. Der Betrug
Das Kurzarbeitergeld hingegen ist keine Subvention, da der Betrieb die empfangenen staatlichen Leistungen lediglich an den Arbeitnehmer weiterleitet und somit nur als Subventionsvermittler anzusehen ist. In diesem Fall liegt kein Subventionsbetrug vor, eine Strafbarkeit bei falschen Angaben kann jedoch den Straftatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllen.
Mögliche Strafen:
Im Rahmen des Subventionsbetrugs und des Betrugs sind Geldstrafen und sogar Freiheitsstrafen möglich.
Da allerdings bisher keine obergerichtlichen Urteile im Rahmen der Corona-Beihilfen bestehen, bleibt abzuwarten, wie die Gerichte zu den geschilderten Problemfällen entscheiden.
Sie haben rechtliche Probleme im Zusammenhang mit den beantragten Corona-Beihilfen?
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Gerne bin ich Ihnen mit meinem Fachwissen behilflich.
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler