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Das Coronavirus und seine rechtlichen Auswirkungen

19. März 2020/in Arbeitsrecht, Strafrecht

Die Corona-Pandemie hat nicht nur ganz erhebliche Auswirkungen auf unseren Alltag, sondern bringt für Verbraucher und Unternehmer auch zahlreiche rechtliche Fragestellungen mit sich.
In diesem Beitrag möchten wir Ihnen deshalb in Kürze eine Übersicht über die Top 3 der rechtlichen Auswirkungen des Coronavirus geben.

1. Strafrechtliche Auswirkungen der Corona-Pandemie

Ist jemand mit dem Covid-19 Virus infiziert, muss er dafür Sorge tragen, keine anderen Personen anzustecken. Andernfalls kann er sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 StGB oder zumindest wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB strafbar machen. Ist ihm die Infektion selbst unbekannt geblieben und konnte er trotz aller Sorgfalt nicht erkennen, dass er infiziert ist, bleibt er straffrei.

2. Gebuchte Reisen, Tickets, Abos

Aufgrund der aktuellen Lage sind nahezu alle Reisen der kommenden Wochen abgesagt. Hier stellt sich für Sie als Verbraucher vorallem die Frage:

Besteht ein Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Kosten?

Grundsätzlich besteht ein solcher Anspruch, da die gekaufte Leistung nicht erbracht wurde. Allerdings sind häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ausnahmen festgesetzt.

  • Bei Pauschalreisen gilt deutsches Reiserecht. Wenden Sie sich dann bitte an den Veranstalter.
  • Dasselbe gilt für Individualreisen, die Sie auf einem deutschsprachigen Portal im Internet gebucht haben. Wenden Sie sich hier bitte an das jeweilige Portal.
  • Auch für Abos (Fitnessstudios, Theaterabos usw.) gelten ähnliche Regelungen.

3. Arbeitsrechtliche Folgen der Corona-Pandemie

Kann ein Betrieb infolge der Corona-Pandemie nur eingeschränkt arbeiten, besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnet. Enthält der Tarifvertrag keine Kurzarbeitsklausel, kann Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Solche Betriebsvereinbarungen bewirken eine vorübergehende Herabsetzung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Ist in der Firma kein Betriebsrat vorhanden, kann der Arbeitgeber vergütungsfreie Kurzarbeit nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers vereinbaren. Er muss also mit jedem einzelnen Arbeitnehmer einzelvertraglich die Einführung der Kurzarbeit vereinbaren.

Sie haben weitere Fragen im Bezug auf die rechtlichen Folgen des Coronavirus?

Gerne bin ich Ihnen mit meinem Fachwissen behilflich.
Kontaktieren Sie meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.

Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler

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