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4. Bevölkerungsschutzgesetz - Bundesnotbremse

Das 4. Bevölkerungsschutzgesetz – Bundesnotbremse, Infektionsschutzgesetz & Zwangsquarantäne

17. Juli 2021/in Zivilrecht

Am 21.04.2021 wurde vom Deutschen Bundestag das 4. Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen, mit dem der neue § 28 b in das Infektionsschutzgesetz eingefügt wurde. Doch was bedeutet das neue Gesetz und der neue §28 b IfSG? Im Folgenden möchte ich die Auswirkungen und die (zeitliche) Gültigkeit des Gesetzes, sowie deren Folgen näher für Sie erläutern.

Was wird durch den §28 b IfSG geregelt?

Nach dem § 28b IfSG „Bundesweit einheitliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) bei besonderem Infektionsgeschehen, Verordnungsermächtigung“ treten bei einem Überschreiten eines Schwellenwerts einer Inzidenz von 100 am übernächsten Tag verschiedene Maßnahmen in Form der Bundesnotbremse in Kraft. Diese haben unter anderem Einschränkungen der folgenden Grundrechte zur Folge:

  • Artikel 2 Abs. 2 (Freiheit der Person)
  • Artikel 2 Abs. 2 (Körperliche Unversehrtheit),
  • Artikel 8 (Versammlungsfreiheit),
  • Artikel 11 Abs. 1 (Freizügigkeit),
  • Artikel 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung).

Wie lange findet diese Vorschrift Anwendung?

Diese Vorschrift gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021. Dies gilt auch für die aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen nach Absatz 6. Die Vorschrift ist also bereits heute nicht mehr anwendbar.

Gibt es Ausnahmen bezüglich der zeitlichen Befristung?

Verschiedene Bundesländer (u. a. Bayern) haben ihre Infektionsschutzmaßnahmenverordnung der Bundesnotbremse angepasst und zeitlich nicht befristet, sodass in diesen Bundesländern verschiedene Grundrechtsbeschränkungen bei Überschreiten der Schwellenwerte evtl. heute noch greifen können.

Also erfolgt nach Ablauf des 30. Juni 2021 bzw. bei nicht Überschreiten des Schwellenwerts eine Rückgabe der Grundrechte?

Soweit über die Rückgabe von Grundrechten gesprochen wird, ist dies grundlegend falsch, denn Grundrechte können nicht zurückgegeben werden, weil sie vorher auch nicht entzogen worden sein können. Grundrechte stehen für den Staat nicht zur Disposition. Sie binden als unmittelbares Recht den Gesetzgeber, die Verwaltung und die Gerichte. Grundrechtseinschränkungen sind also nur insofern zulässig, sofern diese durch das Grundgesetz einräumt werden.

Und wie sieht es mit den Lockerungen für geimpfte Personen aus?

Im Zusammenhang der Beendigung der Bundesnotbremse ist auf jeden Fall die Debatte aufzugreifen, inwiefern infektionsschutzrechtliche Einreisebeschränkungen bei immunisierten Bürgern, die weder sich selbst noch andere anstecken können, noch zulässig sind. Wendet die Behörde in derartigen Fällen die Vorschriften der Zwangsquarantäne an, dürfte ein grundrechtlicher Anspruch auf Aufhebung dieser Zwangsquarantäne bestehen.

Sie haben Fragen in Bezug auf die Bundesnotbremse und die daraus folgenden Einschränkungen?

Gerne bin ich Ihnen bei Fragen rund um den §28 b IfSG behilflich.
Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.

Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler

Schlagworte: 4. Bevölkerungsschutzgesetz, Aufhebung Bundesnotbremse, Bundesnotbremse, Infektionsschutzgesetz, Zwangsquarantäne, § 28 b IfSG
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