Bußgelder wegen Verstößen gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Aufgrund § 32 S. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
Wie mittlerweile wohl jedem bayerischem Bürger bekannt sein müsste, hat die Bayerische Staatsregierung mit der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) vom 27.03.2020 von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Verstöße gegen die dort genannten Betretungs- und Besuchsverbote, sowie die vorläufigen Ausgangsbeschränkungen sind nach dieser Verordnung als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden.
Die Folge: Verstöße gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung werden mit Bußgeldern geahndet.
Das Bayerische Staatsministerium des Inneren hat mit Bekanntmachung vom 27.03.2020 hierzu den Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ erlassen.
Wie hoch sind die Strafen bei Verstößen?
Alle Bußgelder können Sie dem oben verlinkten Bußgeldkatalog entnehmen.
Ein kurzes Beispiel: Allein für das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands kann nach dem Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 150,00 Euro verhängt werden.
Ist die Höhe des Bußgeldes dabei immer gleich?
Nein. Bei der Ermittlung der Höhe des Bußgeldes ist zu beachten, dass die im Bußgeldkatalog ausgewiesenen Regelsätze vom Gericht im Einzelfall unter Heranziehung der Kriterien des § 17 Abs. 3 OWiG festgelegt werden müssen.
Im § 17 Abs. 3 OWiG festgelegte Kriterien sind dabei beispielsweise:
- die Gefahr einer potenziellen Infizierung
- die besonderen Gründe des Einzelfalls
- sowie einige weitere
Die Gerichte sind somit also nicht zwingend an diesen Bußgeldkatalog gebunden. Gerade für Wiederholungstäter kann es dabei richtig teuer werden.
Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen eines Verst0ßes gegen die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erhalten?
Kontaktieren Sie meine Kanzlei gerne telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de und schildern Sie mir Ihren Fall.Gerne bin ich Ihnen mit meinem Fachwissen behilflich und berate Sie zu den Einspruchsmöglichkeiten gegen eventuelle Bußgelder.
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler