Jugendstrafrecht: Ihre Rechte als Erziehungsberechtigte
Nicht selten bekommen wir in unserer Kanzlei Anfragen zu Fällen, die das Jugendstrafrecht betreffen.
Häufig melden sich auch besorgte Eltern, die Ihren Kindern zwischen 14 und 18 Jahren im Strafverfahren zur Seite stehen möchten. Hier entsteht schnell die Frage:
Welche Rechte habe ich als Erziehungsberechtigter, wenn mein Kind einer Straftat beschuldigt wird?
Grundsätzlich ist hierbei zu bedenken, dass das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geprägt ist. Daraus ergibt sich, dass den Erziehungsberechtigten das Recht auf eine aktive Beteiligung am gesamten Verfahren zusteht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Beschuldigter hingewiesen und daraus verfassungsrechtlich die Notwendigkeit einer frühzeitigen Beteiligung von Eltern am Jugendstrafverfahren abgeleitet. Dies trägt vor allem dem Umstand Rechnung, dass Jugendliche aufgrund ihrer geringeren Lebenserfahrung und aufgrund ihrer intensiven psychischen und körperlichen Entwicklungsprozesse zur Wahrnehmung ihrer Interessen weit weniger als Erwachsene in der Lage sind und deshalb besonders schutzbedürftig sind, wenn sie sich in einem Strafverfahren der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs gegenüber sehen.
Was bedeutet dies konkret im Ermittlungsverfahren und Strafverfahren wenn ein Jugendlicher (14 Jahre bis 18 Jahre) sich einem Ermittlungs- oder Strafverfahren stellen muss?
- Die Ermittlungsbehörden haben den Jugendlichen über sein Elternkonsultationsrecht zu belehren.
- Dem jugendlichen Beschuldigten ist jederzeit die Möglichkeit zu eröffnen, sich auch schon vor seiner Vernehmung durch seine Erziehungsberechtigten beraten zu lassen.
- Wird der jugendliche Beschuldigte hierauf nicht hingewiesen und nicht belehrt, gilt für alle folgenden Aussagen ein absolutes Beweisverwertungsverbot (OLG Celle und LG Saarbrücken).
- Die Eltern haben die Möglichkeit einen Verteidiger auszuwählen, das Recht sich im Verfahren zu äußern, sie haben Frage- und Antragsrechte, das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln.
- Bei Vernehmungen Jugendlicher als Beschuldigte haben die Erziehungsberechtigten ein Recht auf Anwesenheit.
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Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!