Kriminalisierung von Jugendsexualität
Ob Geschlechtsverkehr unter jungen Jugendlichen oder Sexting, also das Versenden von Nacktbildern, im Rahmen der neuen Befragungswelle zur BZgA-Studie „Jugendsexualität“ haben im Alter von 17 Jahren bereits mehr als die Hälfte der Jugendlichen Erfahrungen mit Sex.
Doch, ab welchem Alter und in welchen Alterskombinationen ist das bei genauer rechtlicher Betrachtung überhaupt „legal“? Wo liegen die Stolpersteine in unserem Rechtssystem? Diesen Fragen möchte ich mich in diesem Blogbeitrag widmen.
1. Die aktuelle Rechtslage
Stellen Sie sich vor, Ihr gerade 14 Jahre alter Sohn verliebt sich in eine gerade noch nicht 14 Jahre alte Mitschülerin und es kommt zu gegenseitigen sexuellen Handlungen. In diesem Fall macht sich Ihr Sohn wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB strafbar. Ist Ihr Sohn bereits 18 Jahre alt und wird kein Jugendstrafrecht angewandt, drohen je nach Art der sexuellen Handlung Mindestfreiheitsstrafen, die teilweise nicht unter zwei Jahren liegen.
Die Vorschriften gehen noch auf das Reichsstrafgesetzbuch aus dem Jahre 1871 zurück und fußen auf der damaligen Annahme, Kinder würden vor Erreichen des 14. Lebensjahres keine freiwilligen sexuellen Handlungen mit anderen Personen vornehmen. Die neue Sexualforschung zeigt jedoch, dass sich allein in den letzten 50 Jahren die Pubertät um 6 bis 24 Monate vorverlagert hat.
2. Die Rechtslage in den Nachbarländern
Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, ist wie z. B. in Österreich, eine abgestufte Regelung notwendig, wobei von einigen Ausnahmen abgesehen Straflosigkeit besteht, wenn das Alter des Täters das Alter der unmündigen Person nicht um mehr als vier Jahre übersteigt, es sei denn die unmündige Person hätte das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.
3. Sexting
Das gegenseitige Zusenden von Nacktbildern ist unter Jugendlichen weit verbreitet. Sind Minderjährige beteiligt, kann dies ein Verstoß gegen die §§ 184 ff. StGB darstellen.
Sie haben Fragen zu einem Verfahren wegen Jugendsexualität oder sind auf der Suche nach einem Verteidiger?
Werden Ihre Kinder in einem Verfahren wegen Jugendsexualität beschuldigt, wenden Sie sich vertrauensvoll an mich, bevor Sie weitere Schritte einleiten. In verschiedenen Tatbeständen gibt es Einwilligungsvorbehalte (§ 184 c Abs. 4 StGB), die zur Straffreiheit führen können.
Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler