Haftbefehl bei eBay-Betrug
Der Verkauf von Waren auf Online-Plattformen wie eBay, eBay Kleinanzeigen oder Amazon Marketplace nimmt ständig zu. Nicht erst seit Corona können Onlinehändler, sowie Privatverkäufer steigende Umsätze verzeichnen.
Doch was, wenn die auf dem Marketplace angebotene Ware in Wahrheit gar nicht vorhanden ist und somit trotz Bezahlung nicht geliefert wird? Droht dem Täter ein Haftbefehl?
Dieser Frage möchten wir uns in unserem heutigen Beitrag widmen und erläutern, wie und in welcher Form die Täter agieren und warum es sich bei einem eBay-Betrug, nach Ansicht der Gerichte, nicht um ein Bagatelldelikt handelt.
Die Situation:
Die Nutzung von Verkaufsplattformen wie z.B. eBay, eBay Kleinanzeigen, Amazon Marketplace und vielen mehr, ist weit verbreitet und, die damit verbundenen Gefahren sind allgemein bekannt.
Häufig werden auf diesen Marketplaces Waren online angeboten, die nicht vorhanden sind und dann auch nicht geliefert werden.
Das Problem der Aufdeckung solcher Betrugsfälle:
Die Aufdeckung solcher Straftaten ist häufig dadurch erschwert, dass die Täter im Rahmen eines eBay-Betrugs in der Regel kein auf Ihren Echtnamen eröffnetes Konto verwenden, sondern ein fremdes Konto, welches widerrechtlich erlangt, geändert und übernommen wurde (Account-Takeover). Oft läuft die Kommunikation mit dem Verkäufer auch über WhatsApp mit ebenso gekaperten Handynummern, die im Darknet erworben wurden.
Die rechtliche Betrachtung eines eBay-Betrugs:
Strafrechtlich handelt es sich bei einem eBay-Betrug um einen Betrug gemäß § 263 StGB.
Die geschilderte Form dieses Betrugs ist dabei ein Massenphänomen, welches weder besonders vertiefte technische Kenntnisse verlangt, noch überdurchschnittlich hohe Betrugsschäden verursacht.
Die Einzelschäden liegen meist zwischen 50,00 Euro und 500,00 Euro.
Doch gehen die Gerichte gleichwohl dazu über, in dem geschilderten Verhalten ein „weit überdurchschnittliches Gesamtunrecht“ zu sehen und vorschnell Sicherungshaftbefehle gemäß § 112 StPO wegen Wiederholungsgefahr zu erlassen.
Kann also aufgrund eines eBay-Betrugs und Wiederholungsgefahr ein Sicherungshaftbefehl verhängt werden?
Jein. Gemäß § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr für einen Sicherungshaftbefehl nur bei schwerwiegend die Rechtsordnung beeinträchtigenden Straftaten.
Um dies zu ermessen ist der jeweils einzelne Vermögensschaden zu berücksichtigen, der bei derartigen Betrugs-Taten zumeist im unteren Bereich liegt. Ein Sicherungshaftbefehl gemäß § 112 a StPO kommt daher in der Regel nicht in Betracht.
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Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler