Eltern haften für ihre Kinder – oder nicht?
Ob an Baustellen, Privatgrund oder anderen Anlagen – die gelben oder weiß-roten Warnschilder mit der Betitelung „Eltern haften für ihre Kinder“ sind wohl jedem schon einmal untergekommen. Gerade Eltern mit kleineren Kindern oder Jugendlichen werden auf dieses Warnschild wohl besonders sensibel reagieren. Doch was bedeutet dieses Schild eigentlich genau, und ist dieser Satz, so einfach dargestellt, auch richtig? In diesem Blogbeitrag möchte ich über diesen Mythos aufklären.
Ist der Satz „Eltern für haften für ihre Kinder“ allgemein als richtig zu betrachten?
Nein. Dieser auf Hinweisen häufig anzutreffende Satz ist falsch. Eltern haften nicht für ihre Kinder, sondern sie haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Was bedeutet Aufsichtspflicht? Und wann gilt diese als verletzt?
Es gibt keine allgemein gültige Definition, was unter Aufsichtspflicht zu verstehen ist. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei am Alter des Kindes, dessen persönlicher Reife, individuellem Charakter, sowie an der konkreten Situation und der sich daraus ergebenden Gefahren.
Allgemein gilt: Der Minderjährige selbst haftet gemäß § 828 III BGB nur dann, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte.
Bei Kindern, die noch nicht das siebte Lebensjahr vollendet haben, ist die Haftung unabhängig davon ausgeschlossen.
Bei Kindern zwischen der Vollendung des siebten und des zehnten Lebensjahres, ist die Haftung bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug ausgeschlossen.
Welche Folge kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht für Eltern haben?
Die Verletzung der Aufsichtspflicht führt zu einer zivilrechtlichen Haftung der Eltern, nicht jedoch zu einer strafrechtlichen Ahndung.
Strafrechtlich können also nur die Kinder belangt werden?
Ja, das ist richtig. Das Kind selbst ist gemäß § 19 StGB aber erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres strafmündig. Danach kann der Jugendliche (14-18 Jahre) gemäß § 10 StGB nur nach dem Jugendgerichtsgesetz bestraft werden, welches meist auch für Heranwachsende (bis 21 Jahre) angewendet wird.
Werden Sie oder Ihr Kind wegen eines Schadens in Anspruch genommen?
Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich.
Sie erreichen meine Kanzlei telefonisch unter 0821/515109 oder per E-Mail an kontakt@anwalt-augsburg-strafrecht.de.
Ihr Rechtsanwalt Dietmar Geßler